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20.2521 CH-UR

Artikel 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft - Finanzierung

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Artikel 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft · Finanzierung

1. Der Kanton bezahlt die Beiträge, die er nach Massgabe des Bundesrechts zu übernehmen hat.

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