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20.2521 CH-UR

Artikel 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft - Familienzulageordnung

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Artikel 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft · Familienzulageordnung

1. Mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (SR 836.1) wird die kantonale Ausgleichskasse für die Alters- und Hinterlassenenversicherung beauftragt.

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