Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.2521 CH-UR

Familienzulageordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (SR 836.1) wird die kantonale Ausgleichskasse für die Alters- und Hinterlassenenversicherung beauftragt.

1. Die Bestimmungen der kantonalen Verordnung betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 26. April 1948 und des dazu gehörenden Reglementes für die Ausgleichskasse des Kantons Uri vom 27. September 1948 (RB 20.2412) sind sinngemäss anzuwenden.

1. Der Kanton bezahlt die Beiträge, die er nach Massgabe des Bundesrechts zu übernehmen hat.

1. Verfügungen der Ausgleichskasse können innert dreissig Tagen seit der Zustellung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden.

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes und, soweit dieses nichts anderes vorsieht, nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

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