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20.2513 FZR CH-UR

Artikel 2 Reglement zum Gesetz über die Familienzulagen (FZR) - Revision der Familienausgleichskassen

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Artikel 2 FZR · Revision der Familienausgleichskassen

1. Die Kontrolle der Familienausgleichskassen richtet sich nach den Revisionsgrundsätzen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) und der Verordnung dazu (SR 831.101).

2. Die Berichte der externen Revisionsstelle sind der Geschäftsstelle der Fachkommission bis spätestens am 30. Juni des Folgejahrs einzureichen.

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