Artikel 7 Gesetz über die Familienzulagen (FZG) - Familienausgleichskasse Uri
Artikel 7 FZG · Familienausgleichskasse Uri
1. Unter dem Namen «Familienausgleichskasse Uri» besteht eine kantonale Familienausgleichskasse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Altdorf. Der Ausgleichskasse Uri obliegt die Geschäftsführung der Familienausgleichskasse.
2. Die Organe der Ausgleichskasse Uri handeln bei der Erfüllung der Aufgaben aus diesem Gesetz als Organe und unter dem Namen der Familienausgleichskasse Uri. Die Verordnung über die Sozialversicherungsstelle Uri (RB 20.2411) ist sinngemäss anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.
3. Die Familienausgleichskasse Uri kontrolliert die Unterstellung der Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden. Sie ist Verbindungsstelle bei internationalen Verhältnissen.
4. Die Familienausgleichskasse Uri kann AHV-Ausgleichskassen als Abrechnungsstellen anerkennen, sofern sie nicht bereits eine Familienausgleichskasse im Kanton Uri führen.