20.2511
FZG
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über die Familienzulagen (FZG) - Arten und Höhe
Familienzulagen
Artikel 6 FZG · Arten und Höhe
1. Dieses Gesetz kennt folgende Familienzulagen
a) Kinderzulage
b) Ausbildungszulage
c) Geburtszulage
d) Adoptionszulage im Rahmen von Artikel 3 Absatz 3 FamZG
2. Kinder- und Ausbildungszulagen werden während der in Artikel 3 Absatz 1 FamZG definierten Dauer monatlich, Geburts- und Adoptionszulagen einmalig pro bezugsberechtigte Person ausgerichtet.
3. Die Kinderzulagen betragen 240 Franken, die Ausbildungszulagen 290 Franken pro Monat.
4. Die Höhe der Geburts- und Adoptionszulagen beträgt das Fünffache einer monatlichen Kinderzulage.