Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.2511 FZG CH-UR

Artikel 6 Gesetz über die Familienzulagen (FZG) - Arten und Höhe

Familienzulagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 6 FZG · Arten und Höhe

1. Dieses Gesetz kennt folgende Familienzulagen

a) Kinderzulage

b) Ausbildungszulage

c) Geburtszulage

d) Adoptionszulage im Rahmen von Artikel 3 Absatz 3 FamZG

2. Kinder- und Ausbildungszulagen werden während der in Artikel 3 Absatz 1 FamZG definierten Dauer monatlich, Geburts- und Adoptionszulagen einmalig pro bezugsberechtigte Person ausgerichtet.

3. Die Kinderzulagen betragen 240 Franken, die Ausbildungszulagen 290 Franken pro Monat.

4. Die Höhe der Geburts- und Adoptionszulagen beträgt das Fünffache einer monatlichen Kinderzulage.

← Artikel 5 FZG Gesetz über die Familienzulagen (FZG) - Gegenstand Artikel 7 FZG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →