20.2511
FZG
CH-UR
Artikel 5 Gesetz über die Familienzulagen (FZG) - Kassenzugehörigkeit
Unterstellung
Artikel 5 FZG · Kassenzugehörigkeit
1. Der Familienausgleichskasse Uri werden alle Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören. Nichterwerbstätige und Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender werden der Familienausgleichskasse Uri angeschlossen.
2. Arbeitgebende und Selbstständigerwerbende können sich der Familienausgleichskasse Uri nicht anschliessen, wenn sie Mitglied einer AHV-Ausgleichskasse sind, die eine Familienausgleichskasse im Kanton Uri führt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3. Gemeinwesen sowie öffentliche Verwaltungen, Betriebe, Anstalten und übrige Körperschaften des öffentlichen Rechts werden der Familienausgleichskasse Uri angeschlossen.