20.2511
FZG
CH-UR
Artikel 4 Gesetz über die Familienzulagen (FZG) - Anwendbare Familienzulagenordnung
Unterstellung
Artikel 4 FZG · Anwendbare Familienzulagenordnung
1. Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach dem Bundesrecht (Artikel 11 FamZG).
2. Die Familienausgleichskasse Uri kann mit anderen Kantonen oder mit ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren.