20.2511
FZG
CH-UR
Artikel 3 Gesetz über die Familienzulagen (FZG) - Schweigepflicht
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 FZG · Schweigepflicht
1. Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2. Die Familienausgleichskassen sind befugt, den Steuerbehörden im Einzelfall Auskunft über die Leistungen zu erteilen.