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20.2511 FZG CH-UR

Artikel 3 Gesetz über die Familienzulagen (FZG) - Schweigepflicht

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 3 FZG · Schweigepflicht

1. Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2. Die Familienausgleichskassen sind befugt, den Steuerbehörden im Einzelfall Auskunft über die Leistungen zu erteilen.

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