Artikel 22 Gesetz über die Familienzulagen (FZG) - Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung
Artikel 22 FZG · Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung
1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG (SR [831.10](https://db.clex.ch/link/Bund/831.10/de)), insbesondere für Beiträge, Rückerstattungen, Nachzahlungen, Verzugszinsen, Verrechnungen von Beitragsforderungen mit Zulagenzahlungen, Verjährungen, Meldungen der Steuerbehörden, Auskünfte und Mitwirkungspflichten, Arbeitgebendenhaftung und Schadenersatz, Kassenzugehörigkeit, Kassenwechsel, Kassenrevisionen und Arbeitgebendenkontrollen, Kassenhaftung und Schweigepflicht.
2. Die in den Artikel 87-91 AHVG (SR [831.10](https://db.clex.ch/link/Bund/831.10/de)) normierten Strafbestimmungen finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.