20.2511
FZG
CH-UR
Artikel 2 Gesetz über die Familienzulagen (FZG) - Mitwirkung und Amtshilfe
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 FZG · Mitwirkung und Amtshilfe
1. Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die Arbeitgebenden, die Selbstständigerwerbenden, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuer- und Gemeindebehörden, sind verpflichtet, den zuständigen Organen unentgeltlich die Auskünfte zu erteilen und die verlangten Unterlagen einzureichen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Daten können den zuständigen Organen elektronisch zur Verfügung gestellt werden oder von diesen beim Dateninhabenden abgerufen werden.
2. Ausbildungs- und Lehrstätten sowie Schulträger haben den Familienausgleichskassen auf Anfrage hin unentgeltlich Auskünfte über die Art und Dauer der Ausbildung von bezugsberechtigten Personen zu erteilen.