20.2511
FZG
CH-UR
Artikel 13 Gesetz über die Familienzulagen (FZG) - Aufsicht
Organisation
Artikel 13 FZG · Aufsicht
1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Familienausgleichskassen aus und erlässt Bestimmungen zur Revision der Familienausgleichskassen. Er kann damit die Fachkommission über die Ausgleichskasse Uri beauftragen.
2. Die Fachkommission über die Ausgleichskasse Uri
a) genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht der Familienausgleichskasse Uri
b) registriert die von den AHV-Ausgleichskassen im Kanton geführten Familienausgleichskassen
c) kann Familienausgleichskassen, die ihre Aufgaben trotz Mahnung nicht ordnungsgemäss wahrnehmen, ihre Tätigkeit auf dem Kantonsgebiet untersagen
3. Die Familienausgleichskasse Uri führt die Geschäftsstelle der Fachkommission. Der Kanton vergütet ihr die entsprechenden Aufwendungen.