20.2511
FZG
CH-UR
Artikel 10 Gesetz über die Familienzulagen (FZG) - Aufgaben der Familienausgleichskassen
Organisation
Artikel 10 FZG · Aufgaben der Familienausgleichskassen
1. Die Familienausgleichskassen haben dieses Gesetz durchzuführen, namentlich haben sie die Familienzulagen auszuzahlen und die Beiträge einzuziehen.
2. Die Familienausgleichskassen stellen dem Regierungsrat als Aufsichtsbehörde Jahresrechnungen, Statistiken und andere Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung, soweit diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.