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Artikel 9 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen - Pflegeleistungen

Unterstützungsleistungen zu Hause
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Artikel 9 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen · Pflegeleistungen

1. Pflegeleistungen umfassen die Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31).

2. Pflegeleistungen werden vergütet, wenn sie erbracht werden von

a) im Kanton Uri zugelassenen Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]) oder

b) im Kanton Uri zugelassenen Pflegefachpersonen (Art. 49 KVV (SR 832.102)

3. Vergütet wird die Patientenbeteiligung nach Artikel 1 der Verordnung über die Patientenbeteiligung und den Kantonsbeitrag in der Langzeitpflege (RB 20.2332).

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