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Artikel 7 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen - Franchisen und Selbstbehalte

Heilbehandlungen, Kuren und Transporte
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Artikel 7 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen · Franchisen und Selbstbehalte

1. Die Beteiligung der Versicherten an den Krankenversicherungskosten nach Artikel 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) wird bis 1'000 Franken pro Jahr vergütet.

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