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Artikel 6 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen - Diätnahrungsmittel

Heilbehandlungen, Kuren und Transporte
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Artikel 6 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen · Diätnahrungsmittel

1. Stellt eine Diät eine aus medizinischer Sicht objektiv notwendige Massnahme zur Heilung, Linderung oder Stabilisierung eines Leidens dar, so werden hierfür ausgewiesene Mehrkosten bis 2'100 Franken pro Jahr an Versicherte, die weder in einem Heim noch in einem Spital leben, vergütet.

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