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Artikel 5 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen - Zahnbehandlungen

Heilbehandlungen, Kuren und Transporte
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Artikel 5 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen · Zahnbehandlungen

1. Einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen werden vergütet.

2. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Tarif der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und zahntechnischer Arbeiten (UV/MV/IV-Tarif).

3. Betragen die Kosten einer Zahnbehandlung, einschliesslich Laborkosten, voraussichtlich mehr als 1'500 Franken, so müssen Versicherte der Ausgleichskasse Uri vor der Behandlung einen nach den Tarifpositionen des V/ MV/IV-Tarifs gegliederten Kostenvoranschlag einreichen.

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