Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.2435 CH-UR

Artikel 4 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen - Transporte

Heilbehandlungen, Kuren und Transporte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 4 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen · Transporte

1. Kosten werden vergütet für

a) Notfalltransporte im In- und Ausland sowie notwendige Verlegungen innerhalb der Schweiz

b) Transporte im In- und Ausland zum nächstgelegenen geeigneten medizinischen Behandlungsort

c) Transporte zu Facheinrichtungen für Menschen mit Behinderung oder Anbieterinnen und Anbietern von Entlastungsdiensten, die Tagesstrukturen anbieten

2. Vergütet werden die Kosten des öffentlichen Verkehrs, zweite Klasse, oder, wenn Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, den öffentlichen Verkehr zu benützen, 70 Rappen pro gefahrenem Kilometer. Taxikosten werden voll vergütet, wenn Versicherte auf einen Behindertentransport angewiesen sind oder nachweisen, dass sie keinen anderen Fahrdienst organisieren können.

3. Kosten für Leerfahrten, Fahrbegleitungen und Parkgebühren werden in der Regel nicht vergütet. Die Ausgleichskasse Uri kann in Härtefällen Ausnahmen machen.

← Artikel 3 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen Gegenstand Artikel 5 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →