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Artikel 3 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen - Vorübergehende stationäre Aufenthalte

Heilbehandlungen, Kuren und Transporte
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Artikel 3 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen · Vorübergehende stationäre Aufenthalte

1. Ärztlich angeordnete Rehabilitationsaufenthalte in einer Klinik werden bis zum Höchstbetrag gemäss Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, zuzüglich der Patientenbeteiligung nach Artikel 2 der Verordnung über die Patientenbeteiligung und den Kantonsbeitrag in der Langzeitpflege (RB 20.2332), vergütet.

2. Ärztlich angeordnete Kuraufenthalte in einem Kurhaus oder Heilbad, die medizinisch betreut sind, werden bis 100 Franken pro Tag und längstens für 21 Tage pro Kalenderjahr vergütet.

3. Benötigen Versicherte Pflege, und kann diese zu Hause oder im angestammten Heim vorübergehend nicht erbracht werden, so werden die Kosten für den Aufenthalt in einem Pflegeheim bis zum Höchstbetrag nach Absatz 1 und längstens für 90 Tage pro Kalenderjahr vergütet.

4. Von den Vergütungen nach diesem Artikel wird der Betrag für Verpflegung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) abgezogen.

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