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Artikel 2 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen - Grundsätze der Kostenvergütung

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen · Grundsätze der Kostenvergütung

1. Tatsächlich angefallene Kosten werden bis zu den Höchstbeträgen nach diesem Reglement vergütet, wenn die Voraussetzungen nach diesem Reglement erfüllt und sie belegt sind.

2. Kosten gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem Versicherte Bedürfnisse nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a bis g ELG (SR [831.30](https://db.clex.ch/link/Bund/831.30/de)) beanspruchen. Sie werden dem entsprechenden Kalenderjahr zugerechnet.

3. Kosten, die vor Beginn des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen oder vor Feststellung eines Einnahmenüberschusses im Sinne von Artikel 14 Absatz 6 ELG (SR [831.30](https://db.clex.ch/link/Bund/831.30/de)) entstanden sind, werden nicht vergütet.

4. Beginnt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen unterjährig, so reduzieren sich die Kostenlimiten in Artikel 6 und Artikel 10 Absatz 3 pro rata.

5. Im Ausland entstandene Kosten werden vergütet, wo es das Reglement ausdrücklich vorsieht.

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