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Artikel 11 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen - Betreuung / Begleitung

Unterstützungsleistungen zu Hause
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Artikel 11 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen · Betreuung / Begleitung

1. Betreuung / Begleitung umfasst alle Leistungen, die auf den Erhalt und die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung von Versicherten gerichtet sind und die weder Pflegeleistungen im Sinne dieses Reglements noch Haushaltshilfe darstellen (Unterstützung bei der Tagesstrukturierung; Aufforderung, eine Lebensverrichtung vorzunehmen; Förderung sozialer Kontakte).

2. Betreuung / Begleitung wird nur Versicherten vergütet, die im Sinne der AHV, IV oder UV hilflos sind.

3. Betreuung / Begleitung wird vergütet, wenn sie erbracht wird von

a) angestellten Betreuungspersonen, die mit der versicherten Person weder verwandt oder verschwägert sind noch im gleichen Haushalt wohnen

b) Institutionen der Behindertenhilfe, die vom Amt für Soziales anerkannt sind, jedoch nur für begleitetes Wohnen von Menschen mit Behinderung

c) Facheinrichtungen für Menschen mit Behinderung

d) Anbieterinnen oder Anbietern von Entlastungsdiensten

4. Betreuung / Begleitung wird wie folgt vergütet. Für Leistungserbringer nach

a) Absatz 3 Buchstabe a mit 30 Franken pro Stunde für solche ohne, und 45 Franken pro Stunde für solche mit Fachausbildung

b) Absatz 3 Buchstabe b mit 90 Franken pro Stunde, maximal mit 360 Franken pro Woche

c) Absatz 3 Buchstabe c mit 45 Franken pro Tag, sofern sich die Versicherten mehr als fünf Stunden in der Facheinrichtung aufhalten und für ihre geleistete Arbeit nicht mehr als 50 Franken pro Monat erhalten

d) Absatz 3 Buchstabe d mit 70 Franken pro Tag für solche in einer Facheinrichtung (Tagesheim) und 45 Franken pro Stunde für solche zu Hause

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