Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.2435 CH-UR

Artikel 10 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen - Haushaltshilfe

Unterstützungsleistungen zu Hause
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 10 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen · Haushaltshilfe

1. Haushaltshilfe umfasst alle Tätigkeiten, die zum Führen eines Haushalts gehören (Einkauf, Essenszubereitung, Raumpflege, Wäsche- und Kleiderpflege).

2. Haushaltshilfe wird vergütet, wenn sie erbracht wird von

a) im Kanton Uri zugelassenen Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV, SR 832.102)

b) Firmen

c) Privatpersonen, die mit der versicherten Person weder verwandt/verschwägert sind, noch im gleichen Haushalt wohnen

3. Haushaltshilfe nach Absatz 2 Buchstabe a und b wird mit 32 Franken pro Stunde, maximal mit 5'800 Franken im Jahr vergütet. Haushaltshilfe nach Absatz 2 Buchstabe c wird mit 25 Franken pro Stunde, maximal mit 4'800 Franken im Jahr vergütet.

← Artikel 9 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen Gegenstand Artikel 11 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →