20.2435
CH-UR
Artikel 10 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen - Haushaltshilfe
Unterstützungsleistungen zu Hause
Artikel 10 Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen · Haushaltshilfe
1. Haushaltshilfe umfasst alle Tätigkeiten, die zum Führen eines Haushalts gehören (Einkauf, Essenszubereitung, Raumpflege, Wäsche- und Kleiderpflege).
2. Haushaltshilfe wird vergütet, wenn sie erbracht wird von
a) im Kanton Uri zugelassenen Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV, SR 832.102)
b) Firmen
c) Privatpersonen, die mit der versicherten Person weder verwandt/verschwägert sind, noch im gleichen Haushalt wohnen
3. Haushaltshilfe nach Absatz 2 Buchstabe a und b wird mit 32 Franken pro Stunde, maximal mit 5'800 Franken im Jahr vergütet. Haushaltshilfe nach Absatz 2 Buchstabe c wird mit 25 Franken pro Stunde, maximal mit 4'800 Franken im Jahr vergütet.