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Artikel 9 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Meldepflicht und Rückerstattung

Organisation und Verfahren
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Artikel 9 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Meldepflicht und Rückerstattung

1. Jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Ausgleichskasse umgehend zu melden, damit die allenfalls nötige Überprüfung des EL-Anspruchs erfolgen kann.

2. Zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen sind im Rahmen des Bundesrechts zurückzuerstatten.

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