20.2425
CH-UR
Artikel 9 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Meldepflicht und Rückerstattung
Organisation und Verfahren
Artikel 9 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Meldepflicht und Rückerstattung
1. Jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Ausgleichskasse umgehend zu melden, damit die allenfalls nötige Überprüfung des EL-Anspruchs erfolgen kann.
2. Zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen sind im Rahmen des Bundesrechts zurückzuerstatten.