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Artikel 8 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Auszahlung

Organisation und Verfahren
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Artikel 8 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Auszahlung

1. Die Ergänzungsleistungen werden von der Ausgleichskasse in der Regel gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV ausbezahlt (Art. 21 Abs. 4 ELG).

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