20.2425
CH-UR
Artikel 8 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Auszahlung
Organisation und Verfahren
Artikel 8 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Auszahlung
1. Die Ergänzungsleistungen werden von der Ausgleichskasse in der Regel gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV ausbezahlt (Art. 21 Abs. 4 ELG).