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Artikel 7 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Aufsicht

Organisation und Verfahren
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Artikel 7 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Aufsicht

1. Die Durchführung des ELG erfolgt unter Aufsicht des Bundes (Art. 28 ELG).

2. Für die dem Kanton zustehende Aufsicht wählt der Regierungsrat eine Aufsichtskommission. Diese stützt sich bei ihrer Aufgabe insbesondere auf die Berichte der Revisionsstelle der Ausgleichskasse (Art. 23 ELG).

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