Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20.2425 CH-UR

Artikel 6a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Ambulante Pflegekosten

Berechnungsgrundlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 6a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Ambulante Pflegekosten

1. Bei Personen, die Pflegeleistungen von zugelassenen Leistungserbringern der ambulanten Langzeitpflege beanspruchen, wird der von ihnen geschuldete Anteil an den Pflegekosten angerechnet, höchstens aber die maximale Patientenbeteiligung.

← Artikel 6 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Grundsatz Artikel 7 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →