20.2425
CH-UR
Artikel 6a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Ambulante Pflegekosten
Berechnungsgrundlagen
Artikel 6a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Ambulante Pflegekosten
1. Bei Personen, die Pflegeleistungen von zugelassenen Leistungserbringern der ambulanten Langzeitpflege beanspruchen, wird der von ihnen geschuldete Anteil an den Pflegekosten angerechnet, höchstens aber die maximale Patientenbeteiligung.