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Artikel 6 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Krankheits- und Behinderungskosten

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Artikel 6 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Krankheits- und Behinderungskosten

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Krankheits- und Behinderungskosten nach Artikel 14 Absatz 1 ELG in einem Reglement. Sie können nur vergütet werden, wenn sie im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entstanden sind und nicht von Versicherungen oder Dritten übernommen werden. Die Kostenvergütung ist auf die bundesrechtlichen Mindestbeträge (Art. 14 Abs. 3 bis 5 ELG) begrenzt.

2. Die Ausgleichskasse kann im Einzelfall die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit durch Fachstellen abklären lassen. Leistungen, die im Rahmen obligatorischer Sozialversicherungen erbracht werden, gelten grundsätzlich als wirtschaftlich und zweckmässig.

3. Die Ausgleichskasse kann noch nicht bezahlte Kosten direkt der Rechnungsstellerin oder dem Rechnungssteller vergüten (Art. 14 Abs. 7 ELG).

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