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20.2425 CH-UR

Artikel 5 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Betrag für persönliche Auslagen bei Heim- oder Spitalaufenthalt

Berechnungsgrundlagen
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Artikel 5 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Betrag für persönliche Auslagen bei Heim- oder Spitalaufenthalt

1. Der Betrag für persönliche Auslagen wird wie folgt festgesetzt

a) 20 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende (Art. 10 Abs. 1 Bst. a ELG) beim Aufenthalt in einem Spital oder pflegeheim

b) 32 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende beim Aufenthalt in einem anderen Heim

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