20.2425
CH-UR
Artikel 5 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Betrag für persönliche Auslagen bei Heim- oder Spitalaufenthalt
Berechnungsgrundlagen
Artikel 5 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Betrag für persönliche Auslagen bei Heim- oder Spitalaufenthalt
1. Der Betrag für persönliche Auslagen wird wie folgt festgesetzt
a) 20 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende (Art. 10 Abs. 1 Bst. a ELG) beim Aufenthalt in einem Spital oder pflegeheim
b) 32 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende beim Aufenthalt in einem anderen Heim