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Artikel 4b Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Vermeiden von Sozialhilfe-Abhängigkeit

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Artikel 4b Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Vermeiden von Sozialhilfe-Abhängigkeit

1. Bei Personen, die in einem anerkannten Pflegeheim leben und trotz Ergänzungsleistungen keine ausreichende Deckung der Heimkosten erreichen, sorgen die Gemeinden durch eigene Beiträge dafür, dass durch den Heimaufenthalt in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird.

2. Zuständig ist diejenige Gemeinde, die für die betroffene Person nach den Regeln über die Restfinanzierung in der Langzeitpflege kostenübernahmepflichtig ist.

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