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Artikel 4a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Höchsttaxen für die Pension und die Betreuung

Berechnungsgrundlagen
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Artikel 4a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Höchsttaxen für die Pension und die Betreuung

1. Der Regierungsrat legt die anrechenbaren Höchsttaxen für die Pension und die Betreuung nach den Grundsätzen von Absatz 2 und 3 auf Franken gerundet fest. Die Festlegung erfolgt jeweils für zwei Kalenderjahre.

2. Die anrechenbaren Höchsttaxen für die Pension und die Betreuung ergeben sich aus dem Durchschnitt der vertraglich oder behördlich festgelegten Taxen aller im Kanton zugelassenen Leistungserbringer der stationären Langzeitpflege (Listenpflegeheime), zuzüglich eines Zuschlags von 5 Prozent.

3. Wird mit dem nach Absatz 2 ermittelten Durchschnittswert für mehr als 5 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen keine Kostendeckung erreicht, korrigiert der Regierungsrat die anrechenbare Höchsttaxe nach oben.

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