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20.2425 CH-UR

Artikel 4 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Begrenzung der anrechenbaren Heim- oder Spitalkosten

Berechnungsgrundlagen
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Artikel 4 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Begrenzung der anrechenbaren Heim- oder Spitalkosten

1. Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden folgende Kosten angerechnet

a) der geschuldete Anteil an den Pflegekosten, höchstens aber die maximale Patientenbeteiligung

b) die geschuldeten Pensionskosten, höchstens aber die Taxe nach Artikel 4a

c) die geschuldeten Betreuungskosten, höchstens aber die Taxe nach Artikel 4a

2. Bei an Demenz erkrankten Personen werden zusätzlich die geschuldeten Zuschläge angerechnet.

3. Beim Aufenthalt in einem Behindertenwohnheim werden die nach der kantonalen Verordnung über Betriebs- und Investitionsbeiträge an Institutionen der Behindertenhilfe (RB 20.3447) geschuldeten minimalen Pensionspreise angerechnet.

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