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Artikel 3 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Vermögensverzehr

Berechnungsgrundlagen
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Artikel 3 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Vermögensverzehr

1. Vermögen von EL-Berechtigten oder in die EL-Berechtigung einbezogenen Personen wird grundsätzlich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1bis ELG (SR 831.30) angerechnet.

2. Bei Personen im Rentenalter, die in einem Heim oder Spital leben, wird das Vermögen, das den bundesrechtlichen Freibetrag übersteigt, zu einem Fünftel angerechnet.

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