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20.2425 CH-UR

Artikel 2 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Bewertung von Liegenschaften

Berechnungsgrundlagen
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Artikel 2 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Bewertung von Liegenschaften

1. Sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, werden

a) Liegenschaften, in denen EL-berechtigte oder in die EL-Berechnung einbezogene Personen selbst wohnen, nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton bewertet

b) übrige Liegenschaften nach dem für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert angerechnet

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