20.2425
CH-UR
Artikel 2 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Bewertung von Liegenschaften
Berechnungsgrundlagen
Artikel 2 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Bewertung von Liegenschaften
1. Sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, werden
a) Liegenschaften, in denen EL-berechtigte oder in die EL-Berechnung einbezogene Personen selbst wohnen, nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton bewertet
b) übrige Liegenschaften nach dem für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert angerechnet