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Artikel 13 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Artikel 13 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Übergangsbestimmung

1. Die Artikel 3 bis 18 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (SR 831.301.1) sind in der Ende des Jahres vor Inkrafttreten der NFA gültigen Fassung weiterhin sinngemäss anwendbar, soweit das Gesetz oder die Verordnung nichts anderes bestimmen.

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