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Artikel 11 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Informationspflicht

Organisation und Verfahren
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Artikel 11 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Informationspflicht

1. Die Ausgleichskasse informiert die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.

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