20.2425
CH-UR
Artikel 11 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Informationspflicht
Organisation und Verfahren
Artikel 11 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Informationspflicht
1. Die Ausgleichskasse informiert die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.