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Artikel 10 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Buchführung

Organisation und Verfahren
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Artikel 10 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Buchführung

1. Die Buchführung erfolgt aufgrund der Vorschriften des Bundes (Art. 22 ELG).

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