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Artikel 9 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Artikel 9 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz vom 19. Juni 1966 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird aufgehoben.

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