20.2421
CH-UR
Artikel 8 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Ausführungsbestimmungen und Vollzug
Schlussbestimmungen
Artikel 8 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Ausführungsbestimmungen und Vollzug
1. Der Landrat erlässt eine Verordnung, die dieses Gesetz näher ausführt. Er bezeichnet insbesondere die Krankheits- und Behinderungskosten, die zu vergüten sind.
2. Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen dazu.