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Artikel 8 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Ausführungsbestimmungen und Vollzug

Schlussbestimmungen
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Artikel 8 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Ausführungsbestimmungen und Vollzug

1. Der Landrat erlässt eine Verordnung, die dieses Gesetz näher ausführt. Er bezeichnet insbesondere die Krankheits- und Behinderungskosten, die zu vergüten sind.

2. Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen dazu.

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