20.2421
CH-UR
Artikel 7 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Subsidiäres Recht
Schlussbestimmungen
Artikel 7 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Subsidiäres Recht
1. Soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen dazu nichts anderes vorsehen, finden die für die AHV geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.