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Artikel 7 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Subsidiäres Recht

Schlussbestimmungen
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Artikel 7 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Subsidiäres Recht

1. Soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen dazu nichts anderes vorsehen, finden die für die AHV geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.

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