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Artikel 6 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Strafbestimmungen
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Artikel 6 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

1. Es gelten die Strafbestimmungen des ELG.

2. Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Strafrechtspflege.

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