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Artikel 2 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Durchführung

Organisation und Verfahren
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Artikel 2 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Durchführung

1. Die Durchführung obliegt der Ausgleichskasse des Kantons Uri. Die sich daraus ergebenden Verwaltungskosten gehen zulasten des Kantons.

2. Der Geschäftsbetrieb, die Buchführung und die Aufsicht richten sich nach den für die Ausgleichskasse massgebenden bundesrechtlichen Vorschriften.

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