20.2421
CH-UR
Artikel 10 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Artikel 10 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es ist vom Bund zu genehmigen[1].
2. Es tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.