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20.2421 CH-UR

Artikel 1 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - Grundsatz

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Artikel 1 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Grundsatz

1. Der Kanton Uri gewährt Ergänzungsleistungen im Rahmen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30), soweit dieses Gesetz nicht weitergehende Leistungen vorsieht.

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