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Grundsatz

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Allgemeines

1. Der Kanton Uri gewährt Ergänzungsleistungen im Rahmen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30), soweit dieses Gesetz nicht weitergehende Leistungen vorsieht.

Organisation und Verfahren

1. Die Durchführung obliegt der Ausgleichskasse des Kantons Uri. Die sich daraus ergebenden Verwaltungskosten gehen zulasten des Kantons.

2. Der Geschäftsbetrieb, die Buchführung und die Aufsicht richten sich nach den für die Ausgleichskasse massgebenden bundesrechtlichen Vorschriften.

Organisation und Verfahren

1. Soweit das ELG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

Organisation und Verfahren

1. Für den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen des ATSG.

Finanzierung

1. Der Kanton übernimmt die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten.

Strafbestimmungen

1. Es gelten die Strafbestimmungen des ELG.

2. Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Strafrechtspflege.

Schlussbestimmungen

1. Soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen dazu nichts anderes vorsehen, finden die für die AHV geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.

Schlussbestimmungen

1. Der Landrat erlässt eine Verordnung, die dieses Gesetz näher ausführt. Er bezeichnet insbesondere die Krankheits- und Behinderungskosten, die zu vergüten sind.

2. Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen dazu.

Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz vom 19. Juni 1966 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es ist vom Bund zu genehmigen[1].

2. Es tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

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