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Artikel 21 Reglement der kantonalen Rekurskommission für die Alters- und Hinterlassenenversicherung - Neues Recht

Schlussbestimmungen
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Artikel 21 Reglement der kantonalen Rekurskommission für die Alters- und Hinterlassenenversicherung · Neues Recht

1. Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 1962 in Kraft. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern.

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