20.2413
CH-UR
Artikel 21 Reglement der kantonalen Rekurskommission für die Alters- und Hinterlassenenversicherung - Neues Recht
Schlussbestimmungen
Artikel 21 Reglement der kantonalen Rekurskommission für die Alters- und Hinterlassenenversicherung · Neues Recht
1. Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 1962 in Kraft. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern.