20.2411
CH-UR
Artikel 9 Verordnung über die Sozialversicherungsstelle Uri - Zweigstellen
Artikel 9 Verordnung über die Sozialversicherungsstelle Uri · Zweigstellen
1. Jede Gemeinde errichtet eine Zweigstelle und bezeichnet unter Bekanntgabe an die Sozialversicherungsstelle Uri eine Zweigstellenleiterin oder einen Zweigstellenleiter.
2. Mehrere Gemeinden können nach erfolgter Voranzeige an die Sozialversicherungsstelle Uri gemeinsam eine Zweigstelle führen.
3. Die Aufgaben der Zweigstellen richten sich im Rahmen der bundesrechtlichen Ordnung (SR 831.101) nach dem Bedürfnis der Sozialversicherungsstelle Uri. An den Durchführungskosten beteiligt sich die Ausgleichskasse Uri nicht.
4. Die Gemeinden können der Sozialversicherungsstelle Uri die Aufgaben ihrer Zweigstellen entschädigungslos zur Durchführung übertragen.