Artikel 6 Verordnung über die Sozialversicherungsstelle Uri - Geschäftsleitung
Artikel 6 Verordnung über die Sozialversicherungsstelle Uri · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung ist das geschäftsführende Organ der Sozialversicherungsstelle Uri. Sie setzt sich aus mindestens drei von der Fachkommission gewählten Mitgliedern zusammen.
2. Die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung sind, soweit sie nicht einem anderen Organ vorbehalten sind, im Geschäftsreglement umschrieben. Insbesondere sorgt sie dafür, dass das Controlling des Kantons gewährleistet ist.
3. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung ist die verantwortliche Leiterin oder der verantwortliche Leiter der Ausgleichskasse Uri und der IV-Stelle Uri. Sie oder er stellt eine zweckmässige Verwendung der finanziellen Mittel sicher, erarbeitet die Aufsichtsmittel, überwacht das operative Tagesgeschäft, verkehrt direkt mit den Behörden des Bundes und des Kantons und vertritt die Ausgleichskasse Uri und die IV-Stelle Uri nach aussen.