20.2411
CH-UR
Artikel 5 Verordnung über die Sozialversicherungsstelle Uri - Fachkommission: Zusammensetzung
Artikel 5 Verordnung über die Sozialversicherungsstelle Uri · Fachkommission: Zusammensetzung
1. Die Fachkommission setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen. Sie regelt ihre Konstituierung und Sitzungsordnung im Geschäftsreglement.
2. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Fachkommission auf die Dauer von vier Jahren und regelt ihre Entschädigung. Er ist mit einem Mitglied in der Fachkommission vertreten.
3. Das Personal der Sozialversicherungsstelle Uri und die Mitarbeitenden der gewählten Revisionsstelle sind in die Fachkommission nicht wählbar.