20.2332
CH-UR
Artikel 2 Verordnung über die Patientenbeteiligung in der Langzeitpflege - Maximale Patientenbeteiligung in der stationären Langzeitpflege
Patientenbeteiligung
Artikel 2 Verordnung über die Patientenbeteiligung in der Langzeitpflege · Maximale Patientenbeteiligung in der stationären Langzeitpflege
1. Die pflegebedürftige Person muss bei den von ihr beanspruchten stationären Pflegeleistungen diejenigen Kosten an der Pflegetaxe übernehmen, die nach Abzug des Beitrags der Krankenversicherung verbleiben, höchstens aber 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags.