Maximale Patientenbeteiligung in der ambulanten Langzeitpflege
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Die pflegebedürftige Person muss bei den von ihr beanspruchten ambulanten Pflegeleistungen diejenigen Kosten an der Pflegetaxe übernehmen, die nach Abzug des Beitrags der Krankenversicherung verbleiben, höchstens aber 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags.
1. Die pflegebedürftige Person muss bei den von ihr beanspruchten stationären Pflegeleistungen diejenigen Kosten an der Pflegetaxe übernehmen, die nach Abzug des Beitrags der Krankenversicherung verbleiben, höchstens aber 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags.
1. Die zuständige Direktion vollzieht diese Verordnung.
1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Sie tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Langzeitpflege (RB 20.2231) am 1. Januar 2011 in Kraft.